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Protestantischer Krankenpflegeverein

Ludwigshafen a. Rh. – Süd/Mitte e.V.

Arnulfstr.23, 67061 Ludwigshafen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                   S a t z u n g

 

 

                                                    Stand: 2003

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1)Der Verein führt den Namen > Prot. Krankenpflegeverein Ludwigshafen a. Rh. – Süd/Mitte e.V.

 

(2) Er ist am 08.10.1877 als Verein zum Zwecke der Krankenpflege gegründet und am 15.12.1900 als > Prot. Krankenpflegeverein Ludwigshafen a. Rh. Prot. Krankenpflegeverein Ludwigshafen a. Rh. – Süd e.V.

 

 

§ 2 Zweck

 

(1) Aufgabe des Vereins ist Kranken-, Alten- und Familienpflege. Deshalb ist er Mitglied der Ökumenischen Sozialstation Ludwigshafen a. Rh. e.V. und trägt wesentlich dazu bei, dass die Sozialstation ihre Aufgaben in der Kranken-, Alten- und Familienpflege erfüllen kann.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes >Steuerbegünstigte Zwecke

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(5) Die Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen, insbesondere auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins.

 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(7) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Prot. Kirchengemeinden Ludwigshafen-Süd und Ludwigshafen-Mitte, die es ausschließlich und unmittelbar für ge-meinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

 

(8) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

(9) Satzungsändernde Beschlüsse, die die Zwecke des Vereins betreffen, sind vor ihrer An-meldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Stellungnahme in steuer-licher Hinsicht vorzulegen.

 

 

§ 3 Geistige Grundlage des Vereins

 

(1) Der Verein ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche der Pfalz und damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

 

(2) Die Tätigkeit des Vereins geschieht im Dienste christlicher Nächstenliebe auf der Grund-lage des Evangeliums und des daraus entspringenden Glaubens. Die Anerkennung dieser Grundlage ist Voraussetzung für jede Mitarbeit im Verein.

 

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, zusammen mit der Zahlung für das laufende Geschäftsjahr.

 

(3) Die Mitgliedschaft erlischt

     a, durch Tod

     b, durch Austritt

     c, durch Streichung von der Mitgliederliste.

 

(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er ist jederzeit zulässig.

 

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrates von der Mitgliederliste ge-strichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Bei-trages im Rückstand ist und wenn seit der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind.

Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 5 Beiträge

 

(1) Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden vom Verwaltungsrat bestimmt.

 

(2) Beiträge, die über den Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft hinaus bezahlt sind, werden nicht zurückerstattet.

 

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder des Vereins, ihre Ehegatten und ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr haben aufgrund der Satzung der Ökumenischen Sozialstation Ludwigshafen a. Rh. e.V. Anspruch auf unentgeltliche oder kostengünstigere Betreuung in der Kranken-, Alten- und Familien-pflege. Der Anspruch richtet sich unmittelbar gegen die Sozialstation Ludwigshafen a. Rh. e.V.. Inhalt und Umfang des Anspruchs ergeben sich aus der jeweiligen Satzung sowie aus der Gebührenordnung der Sozialstation.

 

 

§ 7 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Verwaltungsrat,

3. der Vorstand.

 

 

 

 

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Vereinsmitglieder fassen ihre Beschlüsse in Mitgliederversammlungen.

 

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

 

(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

    a, Wahl des Verwaltungsrates,

    b, Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes,

    c, Entlastung von Vorstand und Verwaltungsrat,

    d, Beschlussfassung über Satzungsänderungen, insbesondere über Änderung des

        Vereinszweckes,

    e, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand des Vereins durch Bekanntmachung in der >Rheinpfalz

 

 

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlungen werden vom/von der Vereinsvorsitzenden geleitet.

 

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienen Mitglieder dies verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschluss-fähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der er-schienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung zu dieser Versamm-lung hinzuweisen.

 

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

(4) Zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel - ¾ - der abgegebenen Stimmen.

 

(5) Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.

 

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und das Ergebnis der durchgeführten Wahlen sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und vom/von der Versamm-lungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 

 

§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

(1) Einmal im Jahr, möglichst in den ersten vier Monaten, findet die ordentliche Mitglieder-versammlung statt. 

 

(2) Der/die Vorsitzende des Vereins kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung einberufen. Eine solche muss einberufen werden, wenn das Interesse des Ver-eins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder oder von mindestens 5 Mitgliedern des Verwaltungsrats verlangt wird. Das Verlangen ist schriftlich beim/bei der Vereinsvorsitzenden unter Angabe des Zweckes und der Gründe zu stellen.

 

 

§ 13 Der Verwaltungsrat

 

(1) der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 6, höchstens 12 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Verwaltungsratsmitglieder bleiben jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Wiederwahl ist zulässig.

 

(2) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

 

(3) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vorzeitig aus, so wählt der Verwaltungsrat für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

 

 

§ 14 Aufgaben des Verwaltungsrats

 

(1) Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte des Vereins. Er kann sich hierzu Hilfskräften be-dienen.

 

(2) Außer den sonstigen durch die Satzung bestimmten Aufgaben hat der Verwaltungsrat zu beschließen über:

     a, Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundbesitz sowie

         zur Übernahme von Schuldverpflichtungen außerhalb des laufenden Geschäftsver-

         kehrs,

     b, Feststellung des jährliches Haushaltsplanes,

     c, Feststellung der Jahresrechnung.

 

(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte:

     a, den/die Vorsitzende/n

     b, den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n

     c, den/die Schriftführer/in für die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Verwal-

         tungsrates

 

(4) Der/die Vorsitzende wird im Rahmen der Geschäftsführung des Verwaltungsrates im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.

Handlungen des/der stellvertretenden Vorsitzenden sind nicht deshalb unwirksam, weil eine Verhinderung tatsächlich nicht vorlag.

 

 

§ 15 Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

 

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche, mündliche oder fernmündliche Einladung des/der Vorsitzenden zusammen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Tag der Sitzung soll eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

 

(2) Der Verwaltungsrat muss einberufen werden, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorsitzenden verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, können die betreffenden Verwaltungsratsmitglieder selbst den Verwaltungsrat einberufen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser/diese ver-hindert, bestimmen die erschienenen Verwaltungsratsmitglieder den Sitzungsleiter.

 

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

 

(5) Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.

 

(6) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und vom/von der Sitzungsleiter/in  und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 

 

§ 16 Der Vorstand

 

(1) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates bilden den Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB und zwar der/die erstere als Vorsitzende/r

des Vereins und der/die letztere als stellvertretende/r Vorsitzende/r des Vorstandes. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.

 

(2) Für das Innenverhältnis ist bestimmt:

    a, Der/die stellvertretende Vorsitzende soll den Verein nur vertreten, wenn der/die Vor-

        sitzende verhindert ist.

    b, Der/die Vorsitzende wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung bei seiner/ihrer Geschäfts-

        führung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.

    c, Zu den Rechtsgeschäften gemäß § 14 Abs. 2 a der Satzung bedarf es der Zustimmung

        des Verwaltungsrates.

 

(3) Der Vorstand hat im übrigen die ihm durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.

 

 

 

 

Die Satzung wurde am 22.9.1982 errichtet und am 14.12.1982 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen (VR 1209) eingetragen.

Die Satzung wurde am 18.8.2001 und am 5.7.2003 geändert.

Die Änderungen wurden 2004 in das Vereinsregister eingetragen.

 

Rudi Jacob, 1. Vorsitzender